Wachstumschancengesetz

Verabschiedet im Bundestag am 17.11.2023
Zustimmung im Bundesrat am 22.3.2024

(Durchgestrichene Änderungen sind im Bundesrat gescheitert.)

eRechnung:

Ab dem 1.1.2025 wird die sog. eRechnung für steuerpflichtige Umsätze im gesamten B2B-Bereich eingeführt, wenn sowohl Rechnungsaussteller als auch Empfänger im Inland ansässig sind. Dabei handelt es sich nicht um eine PDF-Rechnung, sondern um einen strukturierten elektronischen Datensatz. Hierzu werden entsprechende Rechnungsschreibungsprogramme oder Online-Tools benötigt. Daran arbeiten z. Zt. diverse Anbieter. Allen Unternehmen werden Übergangsfristen bis zum 1.1.2027 gewährt. Für Unternehmen bis 800.000 € Gesamtumsatz wird die eRechnung ab 1.1.2028 verpflichtend. Ausnahmen gelten für Kleinbetragsrechnungen bis 250 € und Fahrausweise.

Zum Thema eRechnung werden wir noch gesondert und ausführlicher informieren.

Privatnutzung von Elektro- und Hybridfahrzeugen:

Bei Hybridfahrzeugen die zwischen dem 1.1.2025 und dem 31.12.2030 angeschafft werden, soll weiterhin die Privatnutzung nur zur Hälfte angesetzt werden, wenn die Kohlendioxidemission höchstens 50 Gramm pro Kilometer beträgt. Die rein elektrische Mindestreichweite soll komplett entfallen. Das bedeutet aber auch, dass die Überschreitung der Emissionsgrenze nicht wie bisher durch rein elektrische Reichweite kompensiert werden kann. Sehr große Fahrzeuge wie Busse, Vans oder SUV können dann eventuell nicht mehr begünstigt sein.

Bei reinen E-Fahrzeugen wird die Privatnutzung nur zu einem Viertel versteuert, wenn der Bruttolistenpreis nicht mehr als 60.000 € beträgt.
Diese Grenze wurde ab dem 1.1.2024 auf 70.000 € angehoben.

Geringwertige Wirtschaftsgüter:

Ab dem 1.1.2024 soll die Wertgrenze für sog. geringwertige Wirtschaftsgüter von 800 € auf 1.000 € angehoben werden. Angeschaffte bewegliche Wirtschaftsgüter können dann bis zu dieser Schwelle sofort als Betriebsausgaben abgezogen werden.

Sammelposten Abschreibung:

Ab dem 1.1.2024 kann wahlweise ein Sammelposten für bewegliche Wirtschaftsgüter gebildet werden, wenn die Anschaffungs-/Herstellungskosten 1.000 € aber nicht 5.000 € übersteigen. Der Sammelposten wird über drei Jahre abgeschrieben. Somit ergibt sich eine deutlich kürzere Abschreibungsdauer für Inventar wie z.B. Büromöbel.

Geschenke an Nicht-Arbeitnehmer:

Ab dem 1.1.2024 wurde die Grenze für abzugsfähige Geschenke von 35 € auf 50 € erhöht.

Steuerfreie Einnahmen aus Vermietung:

Steuerfrei sollen Einnahmen aus der Vermietung von Grundstücken bleiben, wenn die Einnahmen weniger als 1.000 € p. a. betragen. Sämtliche Vermietungseinnahmen des Steuerpflichtigen sind für die Freigrenze zu addieren. Werbungskosten sind im Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen nicht abzugsfähig. Typischerweise wird die Regelung nur bei kurzfristiger Vermietung über AirBNB und Co. Anwendung finden.

Buchführungspflicht:

Gewerbetreibende sind grundsätzlich verpflichtet Bücher zu führen und Jahresabschlüsse (Bilanz, GuV) aufzustellen. Hiervon sind Gewerbetreibende befreit, die die nachfolgenden Grenzen nicht überschreiten. Die Umsatz- und Gewinngrenzen wurden für Wirtschaftsjahre, die ab dem 1.1.2024 beginnen wie folgt angehoben:

Gesamtumsatz 800.000 € / Gewinn 80.000 €

In diesen Fällen ist eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG) ausreichend.

Rechtliche Hinweise

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